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Sicher kaufen

Neubau kaufen, gut abgesichert.

Was Sie beim Kauf vom Bauträger schützt – vom Zahlungsplan über das Grundbuch bis zur Abnahme. Ohne Kleingedrucktes erklärt.

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Zahlung nach Baufortschritt

Beim Kauf vom Bauträger zahlen Sie nicht vorab, sondern in Raten, die sich nach dem tatsächlichen Baufortschritt richten. Grundlage ist die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

BauabschnittHöchstsatz
Beginn der Erdarbeiten30,0 %
Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten28,0 %
Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen5,6 %
Rohinstallation Heizung, Sanitär und Elektro6,3 %
Fenstereinbau einschließlich Verglasung7,0 %
Innenputz (ohne Beiputzarbeiten)4,2 %
Estrich2,1 %
Fliesenarbeiten im Sanitärbereich2,8 %
Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe8,4 %
Fassadenarbeiten2,1 %
Vollständige Fertigstellung3,5 %

Höchstsätze nach § 3 Abs. 2 MaBV, bezogen auf die Vertragssumme. Im Kaufvertrag werden sie zu höchstens sieben Raten zusammengefasst. Maßgeblich ist allein der Zahlungsplan Ihres Bauträgervertrags.

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Ihr Anspruch im Grundbuch

Bevor die erste Rate fällig wird, ist Ihr Anspruch auf das Eigentum gesichert.

  • Auflassungsvormerkung: Sie wird nach der Beurkundung im Grundbuch eingetragen und schützt Ihren Anspruch bis zur Eigentumsumschreibung.
  • Lastenfreistellung: Die finanzierende Bank des Bauträgers bestätigt, dass das Grundstück für Ihre Einheit von deren Grundpfandrechten freigestellt wird.
  • Fälligkeitsmitteilung des Notars: Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, teilt der Notar die Fälligkeit der ersten Rate mit.
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Sicherheit für die Fertigstellung

Für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung sieht das Gesetz bei Verbrauchern eine Sicherheit von 5 % vor.

  • Die Sicherheit wird in der Regel bei der ersten Rate einbehalten oder durch eine Bürgschaft ersetzt.
  • Ein verbindlicher Fertigstellungstermin steht im Vertrag – nicht nur ein „voraussichtliches“ Quartal.
  • Wie Sicherheit und Termin in Ihrem Projekt geregelt sind, erläutern wir Ihnen vor dem Notartermin anhand des Vertragsentwurfs.
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Abnahme und Gewährleistung

Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistung. Sie beträgt fünf Jahre.

  1. VorbegehungGemeinsamer Rundgang vor der Übergabe, offene Punkte werden notiert.
  2. Abnahme SondereigentumIhre Wohnung bzw. Ihr Haus – gern mit einem Sachverständigen Ihrer Wahl.
  3. Abnahme GemeinschaftseigentumTreppenhaus, Dach, Fassade, Tiefgarage – bei Wohnanlagen meist mit einem Sachverständigen für alle Eigentümer.
  4. Protokoll und RestpunkteJeder Punkt mit Frist und Verantwortlichem.
  5. Fünf Jahre Gewährleistungab Abnahme, für Bauleistung und vereinbarte Sonderwünsche.
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Wer hinter den Projekten steht

Seit 1994 entwickeln und betreuen wir Wohngebäude in Bad Oeynhausen und Umgebung – vom Neubau bis zur Sanierung denkmalgeschützter Villen.

Referenzen nennen wir Ihnen gern im Gespräch, auch mit der Möglichkeit, fertige Objekte anzusehen.

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Bauträgervertrag, Baubeschreibung und die Erläuterungen des Notars.

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